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Immobiliensteuern: Schon wieder geändert!

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18 2012

Kaum zu glauben, aber innerhalb weniger Wochen gibt es gleich mehrere Änderungen bei Immobiliensteuern:

Völlig neu ist, dass die Versteuerung des Gewinns aus einem Immobilienverkauf drastisch reduziert wird. Das gilt aber nur für jene Käufer, die ab sofort bis Ende des Jahres 2012 eine Immobilie erwerben, egal ob Wohnung, Haus, Büro, Lager , Garage oder ähnliches. Ist das der Fall, muss bei einem irgendwann späteren Verkauf nur 50 % des Gewinns versteuert werden. Diese Vergünstigung gilt für Privatleute wie auch für Gesellschaften, Residente wie Nicht-Residente und wurde mit Real Decreto-Ley 18/2012 vom 11.05. eingeführt. Die Kaufvertragsparteien dürfen aber nicht verwandtschaftlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sein.

Man reibt sich verwundert die Augen: Nun sollen die Spekulanten, die maßgeblich die Krise ausgelöst haben, bitte bitte bitte ganz schnell wieder zurückkommen und wieder von vorne anfangen und ganz viele Immobilien kaufen, mit dem Anreiz, den späteren Profit beim Weiterverkauf nur zur Hälfte versteuern zu müssen? Denn: ein Privatkäufer, der ein Haus oder eine Ferienwohnung für die Familie erwirbt, denkt sicherlich nicht an eine mögliche Steuerersparnis im Falle eines Weiterverkaufs.

Das erinnert fatal an die Sondergebietsabschreibung in Deutschland nach der Wiedervereinigung, die viele Investoren, darunter Politiker, Künstler, Schauspieler und sonstige Prominente ins Unglück gestürzt hat. Auch da ging es dem Staat darum, seinen Bürgern Immobilien schmackhaft zu machen, die zwar kein Mensch im brauchte, aber erhebliche Steuervorteile brachten ( übrigens auch 50 %).

Aber das funktioniert nicht. Der alte Spruch, man soll nie im Leben etwas ausschließlich aus steuerlichen Gründen tun, ist nach wie vor und immer wieder richtig.

Aber mit dieser gesetzlichen Massnahme geht es ausschließlich darum, die lahmende Wirtschaft anzukurbeln und ganz vor allem die unter Druck stehenden spanischen Banken von ihrer Immobilienlast zu befreien. Dies haben sie angehäuft, weil klamme Immobilieneigentümer ihre Kreditraten nicht bezahlen können und man wohl oder übel deren Immobilien übernommen hat. Die spanischen Banken und vor allem die Sparkassen müssen dringend diese Steine zu Geld machen.

Aber auch bei der doch gerade erst geänderten (erhöhten) Grunderwerbssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales; ITP), s. hierzu meine letzten blog gibt es etwas Neues; die Erhöhung wurde nämlich teilweise zurückgenommen. Das ist zwar im Ergebnis erfreulich, aber die Berechnung der Steuer im Einzelfall ist in Zukunft ohne Taschenrechner nicht mehr zu leisten die Steuersätze sind gleitend, mit der Folge also dass, anders als bisher nicht ein fester Satz (7%) auf den Kaufpreis angewandt wird.

Die Ende April veröffentlichte Änderung der Neuerung erfolgte, wie es der Ministerpräsident Bauza ausdrückte, weil die öffentliche Verwaltung, jederzeit Gesetze ändern könne, wenn es sachliche, inhaltliche oder rechnerische Fehler (errores materiales, de hecho, o aritmeticos) gegeben hätte. Immerhin nun wird das ganze etwas billiger:

Nun sieht die aktuelle Tabelle wie folgt aus:

bis 300.000 €                                      7%

300.000 €                                   21.000 €

300.000,01 bis 500.000 €                   8 %

500.000 €                                    37.000 €

500.000,01 bis 700.000 €                     9 %

700.000 €                                     55.000 €

über 700.000 €                                    10 %

Neu ist somit, dass die neu eingeführten Preisstufen nicht mehr prozentual definiert werden, sondern mit einem festen Betrag. Wer also eine Immobilie für 500.000 € erwirbt zahlt also nicht etwa 8 % Grunderwerbssteuer (also 40.000 €) sondern vielmehr „nur“ 37.000 €. Noch größer ist die Ersparnis bei einem Kaufpreis von 700.000 €, wo die Steuer von 63.000 € (was 9 % entsprochen hätte) nun auf linear 55.000 € festgelegt wurde. Jeweils darüber liegende Kaufpreisanteile werden dann wieder mit dem in der obigen Tabelle aufgeführten Satz berechnet.

Berechnungsbeispiel Bei einem Kaufpreis von 1.000.000 € gilt für den Wert bis 700.000 € der (neue) Festbetrag von 55.000 €, für die weiteren 300.000 € sodann 10 %, mithin 30.000 €, so dass die gesamte Steuerschuld in diesem Fall 85.000 € beträgt. Also trotz der Abmilderung zahlt man 8,5 % statt früher 7 %.

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